Taufe im Genfersee. © Foto: SEA

Verbot von Taufen im Genfersee – Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht

Zürich/Schweiz | 08.02.2023 | APD | Religion + Staat

Als Reaktion auf den überraschenden Entscheid des Justizgerichtshofs der Republik und des Kantons Genf, der das Verbot der Durchführung von Taufen im Genfersee bestätigte, reichte am 7. Februar die evangelische Freikirche von Cologny/GE eine Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne ein. Die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES und ihre Genfer Sektion unterstützen diesen Schritt. «Er hat zum Ziel, gegen diesen ungerechtfertigten Eingriff in die Religions- und Versammlungsfreiheit vorzugehen, der in einer unverhältnismässigen Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Laizität des Staates gründet», schreibt die SEA. Sie sieht diesen Entscheid des Justizgerichtshofs als einen Verstoss gegen die Religions- und Versammlungsfreiheit, der der religiösen Neutralität des Staates nicht angemessen ist.

Am 29. Mai 2022 ersuchte die evangelische Freikirche von Cologny um die Erlaubnis, am Strand von La Savonnière in Collonge-Bellerive im Kanton Genf eine Taufe zu feiern. Es handelte sich um die Taufe eines Erwachsenen durch Untertauchen in Anwesenheit seiner Angehörigen, Freunde und Familie, mit Erklärung zur Taufe, Glaubenserklärung des Täuflings, eventuell Gebet für den Täufling und drei A-cappella-Gesängen. Es war keine Beschallung vorgesehen und die Feier sollte während einer Stunde an einem Sonntagmorgen stattfinden.

Am 27. Juni 2022 verbot das Departement für Bevölkerungssicherheit und Gesundheit diese kurze, festliche Veranstaltung. Das Departement war der Ansicht, dass Veranstaltung die Laizität des Staates verletze. Von dieser Entscheidung überrascht, rief die Kirche den Justizgerichtshof der Republik und des Kantons Genf an. In einem Urteil vom 20. Dezember 2022 bestätigte dieser das vom Departement verhängte Verbot. Gemäss ihrem Verständnis des Grundsatzes der Laizität war die Verwaltungskammer des Gerichts der Ansicht, dass der Zugang zum Strand religiösen Organisationen vorbehalten sein sollte, die «eine Beziehung zum Staat unterhalten».

Die evangelische Freikirche von Cologny legt Wert auf die Unterscheidung zwischen Zivilgesellschaft und Staat. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist sie der Ansicht, dass Pluralismus eine Bereicherung und keine Bedrohung für den religiösen Frieden darstellt. Die Freikirche geht davon aus, dass eine Laizität, die sich auf Offenheit, Harmonie und Toleranz fokussiert, es jeder Konfession erlaubt, sich im Respekt vor den anderen – ob gläubig oder nicht – zu äussern. Wenn die öffentliche Ordnung nicht bedroht sei und die Rechte des Einzelnen respektiert würden, müsse der Staat allen erlauben, sich auf öffentlichem Grund zu äussern und zu versammeln. Wenn der Staat sich erlaube, bestimmte Glaubensrichtungen auf Kosten anderer auszuwählen, überschreite er seine Rolle. Der See, der Berg oder der Wald gehörten zum natürlichen öffentlichen Bereich und seien auch Räume der Freiheit, so die Freikirche. Aus diesem Grund habe die Kirche beschlossen, den Fall vor das Bundesgericht zu bringen, heisst es in der SEA-Medienmitteilung.

Die Klage gegen diese Ablehnung wird wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Diskriminierungsverbots und wegen einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Religions- und Versammlungsfreiheit erhoben.

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