35 Kinder und Jugendliche und ihre gesetzlichen Vertreter hatten im Sommer 2014 Beschwerde gegen die Präventionskampagne „Love Life – bereue nichts“ des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingereicht. Sie erhoben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, welche durch die gezeigten sexuellen Handlungen im TV-Clip sowie auf den Plakaten der BAG-Kampagne verletzt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 25. April 2016 fest, dass die beschwerdeführende Gruppe keine grössere Betroffenheit als die Allgemeinheit der Kinder und Jugendlichen nachweisen könne und deshalb nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Kinder und Jugendlichen ziehen ihr Anliegen ans Bundesgericht weiter. Sie werden dabei von diversen christlichen Organisationen unterstützt.
Im TV-Spot der „Love Life“-Kampagne 2014 wurden hetero- und homosexuelle Paare vor und während sexueller Handlungen gezeigt. Die Szenen seien explizit und offensichtlich darauf ausgelegt gewesen, sexuelle Lust zu erregen, heisst es in einer Medienmitteilung des Zentralsekretariats der Eidgenössisch-Demokratischen Union EDU. Dies gelte auch für die Plakate der Kampagne, die überall in der Schweiz im öffentlichen Raum zu sehen waren.
Schutz der Kinder und Jugendlichen ist zentral
Die Beschwerdeführer wollten gegen die umstrittene Kampagne der obersten Schweizer Gesundheitsbehörde den Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil gegenüber der beschwerdeführenden Gruppe fest, dass sie keine grössere Betroffenheit als die Allgemeinheit der Kinder und Jugendlichen nachzuweisen vermöge. Die Gruppe könne sich für ihre Forderung, die BAG-Kampagne einzustellen, nicht auf Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) berufen. Dieser Artikel besagt: „Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, (...) verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft.“
Die Anwältin der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass eine derart enge Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 25a VwVG nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspreche, so die Mitteilung. Es stimme zwar, dass die 35 minderjährigen Beschwerdeführer nicht mehr als andere Kinder und Jugendliche von der BAG-Kampagne betroffen seien. Die Minderjährigen stellten in ihrer Gesamtheit aber eine klar definierbare Gruppe dar, die im Interesse einer gesunden Entwicklung mehr als die Allgemeinheit der Bevölkerung vor sexualisierten Bildern und Videofilmen zu schützen sei. Die Beschwerdeführer würden deshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen.
Unterstützende Organisationen
Christen für die Wahrheit; EDU Schweiz; Human Life International Schweiz (HLI-Schweiz); Young and Precious: Stiftung Zukunft CH