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Sterbehilfe in christlichen Institutionen: „Zumutbare“ Einschränkung der Gewissensfreiheit

Zürich/Schweiz | 13.10.2016 | SEA/APD | Schweiz

Im Entscheid vom 13. September, der am 5. Oktober publiziert wurde, weist das Bundesgericht den Rekurs der Heilsarmee in Bezug auf das im 2014 revidierte Neuenburger Gesundheitsgesetz ab, in dem auch die Sterbehilfe geregelt ist. Für die Heilsarmee, die in ihren Institutionen auf palliative Betreuung setzt, sind Sterbehilfe und begleiteter Suizid keine akzeptablen Lösungen. Die Heilsarmee sieht mit diesem Entscheid ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Sie werde in ihrem öffentlich anerkannten und gemeinnützigen Alters- und Pflegeheim «Le Foyer» in Neuenburg, Sterbehilfe erlauben müssen. Die Schweizerische Evangelische Allianz SEA bedauert in einer Medienmitteilung den Bundesgerichtsentscheid, der deutlich mache, dass Sterbehilfe nicht mehr nur als Option, sondern als Grundrecht betrachtet werde.

Nachdem der Kanton Waadt bereits 2012 in einer Abstimmung die Frage zur Sterbehilfe geklärt hatte, wurde 2014 im Kanton Neuenburg das Gesundheitsgesetz revidiert, das öffentliche gemeinnützige Institutionen dazu verpflichtet, Sterbehilfe in ihren Einrichtungen zuzulassen. Die Heilsarmee sah damit ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt und zog vor Bundesgericht. Dieses entschied zu Gunsten des Neuenburger Gesundheitsgesetzes. Die SEA befürchtet, dass andere Kantone in ähnlicher Weise ihre Gesetze ändern und die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschränken werden.

Eine „zumutbare“ Einschränkung der Gewissensfreiheit
Laut SEA anerkenne das Bundesgericht, dass das kantonale Gesetz eine Einschränkung der Gewissensfreiheit der Heilsarmee darstelle. Basierend auf der Schweizer Rechtsgrundlage vertrete das Bundesgericht allerdings auch die Meinung, dass die Freiheit der Person berücksichtigt werden müsse, unter gewissen Umständen ihr Leben selbst beenden und dazu Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. In diesem Kontext beurteile das Bundesgericht die Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit der Heilsarmee als „zumutbar“. Für die Richter sei es insbesondere deshalb tragbar, weil die christliche Institution, nicht eine aktive Rolle im Prozess der Sterbehilfe einnehmen, sondern dafür lediglich Zimmer zur Verfügung stellen müsse. Als durch die Öffentlichkeit subventionierte Institution, müsse sie begleiteten Suizid tolerieren, um die Subventionen nicht zu verlieren.

Von der persönlichen Entscheidung zum Grundrecht
Die Schweizerische Evangelische Allianz bedauert diesen Entscheid. Einerseits weil das Bundesgericht die Tatsache unberücksichtigt lasse, dass die Sterbehilfe nicht nur jene Person betreffe, die ihrem Leben ein Ende setzen wolle, sondern auch deren Umfeld, wie Mitbewohner im Heim und das Pflegepersonal. Die SEA bedauere dieses Urteil aber auch, weil es verdeutliche, dass Sterbehilfe nicht mehr nur als eine Option einer persönlichen Entscheidung, sondern als Grundrecht betrachtet werde.

„Auch wenn das Urteil im Kontrast zu unseren Überzeugungen steht, werden sich die Institutionen der Heilsarmee an das geltende Gesetz halten“, schreibt die Heilsarmee in einer Medienmitteilung. Sie werde ihre Arbeit auf professionelle Art weiterführen und sich für einen würdigen Lebensabschluss einsetzen.

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