Das Kopftuchverbot an türkischen Hochschulen verstösst nicht gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGM) am 10. November in Strassburg und wies damit die Klage einer muslimischen Medizinstudentin zurück.
Die heute in Wien wohnende 32-jährige Leyla Şahin war 1998 von der Universität Istanbul ausgeschlossen worden, weil sie sich weigerte, ihr Kopftuch in der Universität abzulegen. Die Kleine Kammer des Gerichts hatte die Klage im Juni vergangenen Jahres ebenfalls zurückgewiesen. Die Grosse Kammer mit 17 Richtern , unter dem Vorsitz des Schweizer Juristen Luzius Wildhaber, hat jetzt mit 16 gegen 1 Stimme entschieden, dass das Kopftuchverbot nicht gegen Artkel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert. Das Gericht sah auch keinen Verstoss gegen das erste Zusatzprotokoll zur Konvention, das in Artikel 2 das Recht auf Bildung verankert, und die Staaten verpflichtet, das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Das Urteil ist rechtskräftig. Es ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter:
http://www.echr.coe.int/Eng/Press/2005/Nov/GrandChamberJudgmentLeylaSahinvTurkey101105.htm