Das gebührenpflichtige Verfahren zum Kirchenaustritt ist rechtens, entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte 2007 geklagt. Dort ist der Kirchenaustritt beim Amtsgericht zu erklären, wofür eine Gebühr von 30 Euro erhoben wird. Der Kläger sah in den Kosten eine unzulässige Einschränkung seiner grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass in dem formalisierten Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr kein Verstoss gegen das Grundgesetz vorliege. Das Verfahren diene dem legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Dies setze voraus, dass die Austrittserklärung und der Austrittszeitpunkt zuverlässig erfasst würden. Eine formlose oder vereinfachte Austrittserklärung wäre nicht geeignet, die Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden.
Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stelle sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden würden. Die Pflicht eines gebührenpflichtigen Austrittsverfahrens sei dem Betroffenen auch zumutbar. Die vom Verfahren selbst ausgehende Belastung des Klägers, insbesondere der Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweise sich nicht als unangemessen. Auch sei die Erhebung einer Gebühr von 30 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie diene allein der Kostendeckung (Aktenzeichen: 1 BvR 3006/07).