Das 25-jährige Jubiläum der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen Methodisten, Lutheranern und Reformierten hat der im Ruhestand lebende Pastor der Evangelisch-methodistischen Kirche, Karl Heinz Voigt (Bremen), in einem Artikel der methodistischen Zeitschrift „podium“ gewürdigt. Im November 1980 habe das erste Gespräch zwischen Methodisten und Lutheranern über das Abendmahl stattgefunden. Diese Lehrgespräche hätten schliesslich zur „Deklaration der gegenseitigen Gewährung von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft“ geführt, die am 29. September 1987 in der Nürnberger St. Lorenz Kirche von landeskirchlichen und methodistischen Christen in einem besonderen Gottesdienst gefeiert worden sei. „Es war ein enormer Fortschritt, dass sich die in der Arnoldshainer Konferenz zusammengeschlossenen Reformierten und Unierten den Ergebnissen der Lehrgespräche, die mit den Lutheranern geführt worden waren, anschliessen konnten. Dadurch entstand Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK)“, betonte Voigt.
Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft sei allerdings eine Kirchengemeinschaft mit Folgen. Die sich daraus ergebenden kirchenrechtlichen Konsequenzen wären nach 25 Jahren aber nur ansatzweise gezogen worden, bemängelte der methodistische Theologe. In der Praxis zeige sich besonders bei der Einstellung von Mitarbeitern in Kindergärten, Krankenhäusern oder kirchlichen Verwaltungen, dass die Personalabteilungen über die kirchenrechtlichen Vereinbarungen nur selten Kenntnis hätten. So habe sich „vor nicht langer Zeit“ zugleich mit einer EmK-Sozialarbeiterin eine solche aus einer orthodoxen Gemeinde beworben. Die einstellende Verwaltungsangestellte hätte entschieden: „Orthodoxe, das ist in Ordnung, aber Methodisten?“ In derartigen Fällen sollten Methodisten um ihre Rechte wissen, auch wenn sie diese nicht gegen einen Christen einer anderen Kirche ausspielen wollten.
Ökumenische Verbindlichkeit und Respekt habe aber auch sprachliche Konsequenzen, gab Karl Heinz Voigt zu bedenken. „Die oft benutzte Kette ‚Katholisch – orthodox – evangelisch – freikirchlich‘ ist einfach falsch. Oder sind die Freikirchen etwa nicht auch ‚evangelisch‘?“ Also müsste die logische Folge dieses Teils der Liste „landeskirchlich – freikirchlich“ lauten. Es könnten sogar rechtliche Schwierigkeiten entstehen, wenn in Kirchengesetzen der Begriff evangelisch nicht klar als landeskirchlich definiert werde. In manchen Gesetzen würden Freikirchler vereinnahmt. Das merkten besonders einwandernde Methodisten. Mit der deutschen Rechtslage nicht vertraut, würden sie bei den bürgerlichen Meldebehörden „evangelisch“ angeben und damit automatisch Mitglied einer Landeskirche. Das registrierten sie oft erst nach dem Abzug von Kirchensteuern. Es komme vor, dass sie im Falle eines danach erfolgten Austritts aus einer Kirche, in die sie nie eingetreten seien, noch eine nicht geringe Gebühr für die Bearbeitung dieses Schrittes bezahlen müssten.
Der methodistische Pastor kommt in seinem Artikel dennoch zu dem Schluss: „Schaut man auf eine Ökumene, in welcher die in Deutschland wirkenden Minderheiten sich zwar nicht als ‚gleichgewichtige‘, aber doch ‚gleichwertige Partner‘ verstehen, dann sind trotz aller Hemmnisse und Enttäuschungen erstaunliche Fortschritte erreicht.“ Karl Heinz Voigt war in seiner Freikirche in leitenden Positionen tätig und gehörte verschiedenen überkonfessionellen Gremien an. Er gilt als einer der besten Kenner der freikirchlichen Geschichte und Theologie.