Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat einem Schüler, welcher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten angehört, Recht bei seiner Weigerung gegeben, am Samstag die Maturitätsprüfung (Abitur) abzulegen. Damit widersprach das Gericht dem Tessiner Staatsrat, der den das Liceo di Lugano 2 (Gymnasium in Lugano 2) besuchenden Tessiner Schüler C. B. im Mai 2007 ausdrücklich aufgefordert hatte, die Prüfungsarbeiten an den sonst unterrichtsfreien Samstagen vom 2., 9. und 16. Juni letzten Jahres zu schreiben. Bekanntlich ist es Schülerinnen und Schülern strenggläubiger Juden und Adventisten aus Gewissensgründen nicht möglich, an ihrem Ruhetag, dem Samstag (Sabbat), am Unterricht oder an Prüfungen teilzunehmen.
In dem Urteil vom 1. April 2008, das erst jetzt schriftlich vorliegt, begründet das Bundesgericht seine Entscheidung mit dem in Artikel 15 der Schweizer Bundesverfassung (BV) und in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Wörtlich heisst es in der Urteilsbegründung: „Selbst wenn die Durchführung einer Maturitätsprüfung an einem Samstag durch das Gesetz ermöglicht wird und auf einem öffentlichen Interesse beruhen sollte, erweist sich die Verweigerung eines Dispenses gegenüber Schülern, welche einer dem Gebot der Sabbat-Ruhe strikt verpflichteten Religionsgemeinschaft angehören, als unverhältnismässig. Das gilt sogar dann, wenn ein solcher Dispens für die Schule einen organisatorischen Mehraufwand bedingt, damit die Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann” (Aktenzeichen 2D_45/2007).
Der Schüler hatte am 19. März 2007 die Direktion des Lyzeums gebeten, ihn von der Teilnahme an den Prüfungs-Samstagen zu befreien und ihm bei einer individuellen Lösung für einen alternativen Nachprüfungstermin an einem anderen Wochentag behilflich zu sein. Die Schulleitung lehnte den Antrag am 30. März nicht nur ab, sondern forderte den Schüler erneut zu den schriftlichen Maturaprüfungen an den drei Juni-Samstagen auf. Am 11. April richtete die Familie des Schülers einen Rekurs (Widerspruch) gegen den Entscheid des Luganer Lyzeums 2 an das Departement für Erziehung, Kultur und Sport. Der Departementsvorsteher, der liberale FDP-Regierungsrat Gabriele Gendotti, bestätigte mit Schreiben vom 7. Mai die ablehnende Haltung der Schulleitung. In ihrer Verzweiflung, ausgelöst durch den starken psychischen Druck auf den Schüler, bei einer Nichtteilnahme an den Prüfungen das Abitur erst ein Jahr später ablegen zu können, wandte sich die Familie mittels eines Tessiner Rechtsanwalts am 23. Mai – zehn Tage vor dem Prüfungstermin – in einem weiteren Rekurs an den Tessiner Staatsrat. Dieser lehnte das Widerspruchsbegehren am 30. Mai endgültig und ohne Kostenfolge ab. Daraufhin wurde der Fall dem Bundesgericht in Lausanne zur Überprüfung vorgelegt.
Die Schulbefreiung für jüdische und adventistische Studierende an Schweizer Bildungsstätten hatte in den letzten Jahren keine Probleme aufgeworfen. Trotzdem wies die Schweizer Hochschulkonferenz (EDK) 2005 vorsorglich die Konferenz schweizerischer Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGG) noch einmal darauf hin, dass “die Gymnasien auf religiöse Feiertage im Allgemeinen und auf den Sabbat im Besonderen grundsätzlich Rücksicht nehmen und deshalb Prüfungen oder anderweitige obligatorische Veranstaltungen an solchen Tagen die Ausnahme bilden sollten”. Die EDK bat die Mitglieder der KSGG aufgrund religiöser Feiertage, für individuelle Lösungen bei der Festlegung von Prüfungsterminen offen zu sein.
Wortlaut des Bundesgerichts-Urteils 2D_45/2007: