UNICEF-Online-Kampagne zum «Internationalen Tag der Nulltoleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung» <br> <br> Stopp Mädchenbeschneidung – jede Stimme zählt

Zürich | 05.02.2010 | APD | Gesundheit & Ethik

Unter dem Titel «Stopp Mädchenbeschneidung – jede Stimme zählt» ruft UNICEF Schweiz dazu auf, die Verankerung einer Strafnorm gegen alle Formen der weiblichen Genitalverstümmelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu unterstützen. Jede/r kann die Stimme dafür erheben: mittels einer elektronischen Karte, die ab 6. Februar, dem Internationalen Tag der Nulltoleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung, auf www.unicef.ch/stopp_maedchenbeschneidung online zur Verfügung steht. Am 8. März – dem Internationalen Tag der Frau – werden alle Karten den Parlamentarier/innen im Bundeshaus übergeben.

Jedes Jahr werden weltweit drei Millionen Mädchen beschnitten. UNICEF setzt sich weltweit für ein Verbot dieser schmerzvollen Praktik ein. Auch in der Schweiz. Hierzulande wird die Zahl der betroffenen und gefährdeten Mädchen und Frauen auf ca. 6700 geschätzt. «Mädchen werden auf Reisen ins Herkunftsland und, davon müssen wir ausgehen, auch auf schweizerischem Boden beschnitten. Das ist eine Menschenrechtsverletzung und verstösst gegen das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit. Um die Mädchen ausreichend zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Schweizer Gesetzgebung jegliche Form der Beschneidung gleichermassen verbietet.», so Elsbeth Müller, Geschäftsleiterin von UNICEF Schweiz.

Vom 6. Februar, dem internationalen Tag gegen die Mädchenbeschneidung, bis zum 8. März bittet UNICEF Schweiz daher im Namen der betroffenen Mädchen um breite öffentliche Unterstützung der Forderung nach einer Strafnorm im Schweizerischen Strafgesetzbuch.

Aus Rechtsgutachten von UNICEF Schweiz zur Strafbarkeit der Mädchenbeschneidung in der Schweiz geht hervor, dass Mädchen hierzulande gesetzlich nicht hinreichend vor weiblicher Genitalverstümmelung geschützt sind: Je nach Typ der Mädchenbeschneidung muss im schweizerischen Recht das exakte Ausmass der Körperverletzung in jedem Einzelfall beurteilt werden. Das anwendbare Strafmass hängt vom Ergebnis dieser Untersuchung ab. Zudem unterliegt die Strafbarkeit einer im Ausland begangenen Tat bestimmten Bedingungen, die bei einer Mädchenbeschneidung im Herkunftsland, zum Beispiel während der Schulferien, nicht immer gegeben sind.

Seit 1999 unterstützt UNICEF Schweiz Programme zur Überwindung der Praxis der Mädchenbeschneidung in mittlerweile in 8 afrikanischen Ländern (Ägypten, Burkina Faso, Eritrea, Gambia, Guinea Bissau, Jemen, Mauretanien und Somalia) und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen Afrika und Europa.

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