(V.l.) Richard Ottinger, Thomas Schirrmacher, Heiner Bielefeldt, Frank Schwabe im Gespräch. © Bild: BQ/Martin Warnecke

Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht und kein Recht der Religionen

Bonn/Deutschland | 07.05.2024 | APD | Religionsfreiheit

Bonn/Deutschland | 07.05.2024 | APD | In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Menschenrechte zum dritten Bericht der deutschen Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit am 24. April 2024, unterstrichen die Sachverständigen die enorme Bandbreite des Themas – geografisch, begrifflich sowie als innen- und aussenpolitisches Handlungsfeld. Dabei erfuhren die Einordnung der Religionsfreiheit als Menschenrecht sowie begriffliche Reibungspunkte und Missverständnisse große Aufmerksamkeit, heisst es in einer Presseinformation der Bonner Querschnitte (BQ).

Auf die „dramatische“ Fülle „höchst unterschiedlicher“ Verletzungen von Religionsfreiheit rund um den Globus machte Prof. Dr. Dr. h. c. Heiner Bielefeldt, Professor für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik am Institut für Politische Wissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, aufmerksam. Die Religionsfreiheit zu stärken ergebe nur Sinn, wenn man sie als Menschenrecht begreife. Umgekehrt setze ein volles Verständnis der Menschenrechte den Respekt der Religionsfreiheit voraus. Diese sei sonst „entmenschlicht“. Es wäre fatal, zwischen beiden künstliche Antagonisten zu konstruieren.

Religionsfreiheit ist kein „kein Sakralrecht“ oder „Recht der Frommen“
Die Religionsfreiheit sei auch „kein Sakralrecht“ oder „Recht der Frommen“. „Berechtigte sind alle Menschen“, machte der Wissenschaftler klar. Auch die Freiheit, keine Religion auszuüben gehöre dazu. „Auch bekennende Atheisten können sich auf sie berufen.“ Indem man die Infrastruktur der Menschenrechte stärke, werde der Religionsfreiheit am besten geholfen.

Kein Menschenrecht wird so unmittelbar gefühlt wie die Religionsfreiheit. Und um mit Missverständnissen auszuräumen: Religionsfreiheit ist ein individuelles Menschenrecht auf die freie Ausübung des Glaubens oder auch des Nichtglaubens – und kein Recht der Religionen. Die strikte Durchsetzung von religiösen Normen oder Dogmen – wie die Beschneidung von Frauenrechten im Iran oder die Blasphemiegesetze in Pakistan – hat nichts mit Religionsfreiheit zu tun und verletzt die Menschenrechte.

Das spezifische Thema des Berichts der Bundesregierung, der Blick auf die indigenen Völker, ziele, als ein Testfall für die universalen Rechte, „aufs Ganze“. Von diesen universalen Rechten, zu denen die Religionsfreiheit gehöre, sollten ja alle profitieren, sagte Bielefeldt. Es gehe darum, noch „blinde Flecken“ auf der Weltkarte zu beseitigen. Bis dahin handele es sich lediglich um einen „Universalismus auf Bewährung“. Man betrachte jetzt „eine Baustelle, die noch kaum betreten worden ist“, und sende den bisher Vergessenen ein Signal. „Daran hängt die Glaubwürdigkeit des Universalismus.“ Das Thema des Berichts sei also nicht nur spezifisch, sondern ebenso prinzipiell.

Ausführlicher Bericht der Anhörung zum «Dritten Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit»:
https://www.bucer.de/ressource/details/bonner-querschnitte-092024-ausgabe-786.html

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