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Arbeitsstelle in kirchlichen Einrichtungen einer anderen Konfession - Möglichkeiten und Grenzen der „ACK-Klausel“

Regensburg/Deutschland | 02.06.2014 | APD | International

Mit den arbeitsrechtlichen Öffnungen und Begrenzungen durch die sogenannte „ACK-Klausel“ befasste sich eine „Werkstatt“ beim Regensburger Katholikentag, in der die Zuhörer mit den Referenten ins Gespräch kommen konnten.

Was bedeutet ACK-Klausel?
Die Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Bayern, Pfarrerin Dr. Maria Stettner (München), erläuterte, dass die ACK ihren Mitgliedskirchen empfohlen habe, „die Anstellung von Angehörigen anderer ACK-Mitgliedskirchen in ihren kirchlichen Einrichtungen zuzulassen, wo immer dies möglich ist“. Viele kirchliche Anstellungsträger im Bereich der Mitgliedskirchen der ACK einschliesslich Diakonie und Caritas legten deshalb in Anstellungsfragen beim Einstellungskriterium der Kirchenzugehörigkeit die sogenannte ACK-Klausel zu Grunde. Das heisst, bei diesen kirchlichen Anstellungsträgern könne in bestimmten Positionen angestellt werden, wer der eigenen Kirche oder, meist als Ausnahmeregelung oder Ermessensentscheidung verstanden, einer Kirche angehöre, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen sei. Anwendung fände die ACK-Klausel auch im Mitarbeitervertretungsrecht. Das bedeute, in Mitarbeitervertretungen kirchlicher Anstellungsträger sei nur wählbar, wer Mitglied einer Kirche der ACK sei. Dabei wäre allerdings zu beachten, dass die Entscheidung über eine Anstellung allein der Anstellungsträger fälle, nicht die ACK. Sie gebe nur Empfehlungen an ihre Mitgliedskirchen und Auskunft über sie.

Gesprächspartner waren Heinrich Götz, Rektor der Evangelischen Diakonissenanstalt in Augsburg, und Prälat Dr. Lorenz Wolf, Leiter des Katholischen Büros Bayern. In dieser Funktion vertritt Wolf die Freisinger Bischofskonferenz sowie die sieben bayerischen Diözesen beim Bayerischen Landtag und bei der Bayerischen Staatsregierung. Zur 1855 gegründeten Diakonissenanstalt gehören laut Götz zurzeit 70 Diakonissen. Die aktuellen Arbeitsbereiche umfassen die „stadtklinik“, ein Belegkrankenhaus, das neue Ärztehaus sowie das Senioren- und Pflegeheim „Pauline-Fischer-Haus“. Dazu gehören die Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe und für Krankenpflege ebenso wie das Schwesternerholungsheim in Alterschrofen. Die Fachakademie für Sozialpädagogik bildet Erzieher und Erzieherinnen aus. Ausserdem gibt es ein Tagungszentrum mit Hotel und Restaurant. Insgesamt seien in der „diako“ 500 Mitarbeitende beschäftigt.

Beide Referenten betonten, dass früher keine ACK-Klausel notwendig gewesen sei. Damals wäre es selbstverständliche gewesen, dass Evangelische nur in evangelischen, und Katholiken nur in katholischen Einrichtungen gearbeitet hätten. Doch durch Veränderungen in der Gesellschaft sei es inzwischen schwierig geworden, geeignetes Personal nur noch unter den Mitgliedern der eigenen Kirche zu finden.

Kirchen mit eigenem Arbeitsrecht
Bei der ACK-Klausel sollte bedacht werden, dass Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Arbeitsvertragsrecht, den sogenannten „Dritten Weg“, erlassen könnten. Das habe seine Grundlage im Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gemäss Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung, der nach Artikel 140 Grundgesetz vollwirksames Verfassungsrecht ist, betonte Prälat Wolf. Für eine Mitarbeit in kirchlichen Einrichtungen werde von den Beschäftigten eine Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen erwartet. Ein Verstoss gegen diese Loyalitätspflichten ziehe arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich. Allerdings unterliege dieses eigene Arbeitsrecht der staatlichen Überprüfung, sodass beispielsweise Arbeitsgerichte angerufen werden könnten.

Gestufte Loyalitätspflicht
Auch wenn in den Grundordnungen der römisch-katholischen Kirche für ihre Einrichtungen nicht immer eine „ACK-Klausel“ enthalten sei, werde dennoch berücksichtigt, ob ein Bewerber einer ACK-Kirche angehöre. Es gebe bei Anstellungen eine gestufte Loyalitätspflicht. Wer ein Lehrberechtigung benötige (Missio canonica), etwa als Pfarrer oder Hochschullehrer, der müsse römisch-katholisch sein, ebenso in der Regel bei Leitungspositionen in kirchlichen Einrichtungen. Je weniger eine Arbeitsstelle etwas mit Lehr- oder Leitungsfragen zu tun habe, umso eher könnten auch Nichtkatholiken, aber auch Nichtchristen, etwa Muslime, angestellt werden, informierte Wolf. Dennoch sei es auch hier unabdingbar, dass sich die Mitarbeitenden mit dem Leitbild der Einrichtung, für die sie arbeiten, identifizieren sollten. Ein blosser Übertritt von einer Kirche in eine andere, um dort eine Arbeitsstelle zu erhalten, lehnten beide Referenten entschieden ab. Dass solche Praktiken auch heute noch vorkämen, schilderten Zuhörer an verschiedenen Beispielen.

Mit der kirchlichen Einrichtung identifizieren
Rektor Götz ergänzte, dass in kirchlichen Einrichtungen neben beruflichen auch menschliche Qualifikationen notwendig seien. „Menschen, die sich uns in der ‚diako‘ anvertrauen und die uns anvertraut werden, sollen sich geborgen fühlen in der Gewissheit, sorgfältig betreut und begleitet zu sein. Für uns stehen die Bedürfnisse, Erwartungen, Ängste und Hoffnungen der Menschen im Mittelpunkt unserer gemeinsamen Arbeit.“ Deshalb laute das Leitbild: „Wir begegnen allen Menschen freundlich, offen, aufgeschlossen, hilfsbereit und respektvoll. Wir unterstützen sie, fördern ihre Fähigkeiten, achten ihre Würde, beraten und begleiten sie und ihre Angehörigen. Menschen zu pflegen, sie auszubilden und sie zu begleiten sehen wir als Aufgabe und Motivation für unsere Arbeit.“ Hiemit müssten sich die Mitarbeitenden identifizieren können. Deshalb würden sie durch Seminare darauf vorbereitet, was es bedeute, in einer diakonischen Einrichtung zu arbeiten. „Denn wo Diakonie draufsteht, muss auch Diakonie drin sein“, betonte Rektor Götz.

Laut Wolf habe jede kirchliche Einrichtung durch ihre Ausrichtung ihren besonderen „Stallgeruch“, der durch entsprechende Leitung gewährleistet sein müsse. Das würden nicht nur die Gläubigen der eigenen Kirche erwarten, sondern auch die dort arbeitenden Ordensschwestern oder Diakonissen und sogar die Öffentlichkeit.

ACK-Klausel wird unterschiedlich gehandhabt
Pfarrerin Stettner teilte mit, dass die ACK-Klausel von den einzelnen evangelischen Landeskirchen unterschiedlich gehandhabt werde. Unter ACK-Mitgliedschaft werde in den meisten kirchlichen Ordnungen nicht nur die Vollmitgliedschaft verstanden. Manche kirchlichen Rechtstexte nähmen explizit auf die verschiedenen Varianten der ACK-Mitarbeit Bezug. Beratende Mitwirkung, Gast-Mitgliedschaft oder Gast-Status seien durch Formulierungen, wie „der ACK angeschlossen“, „angehörend“ oder „in der ACK mitarbeitend“, abgedeckt. Die ACK habe ein Interesse an einer weiten Auslegung der Klausel.

Zugrunde zu legen sei die Liste der ACK-Kirchen auf Bundesebene, bei manchen Landeskirchen auch nur die Liste der ACK-Kirchen auf regionaler, also auf Bundesländerebene. Eine Mitgliedschaft nur auf Ortsebene in einer örtlichen Stadt-ACK könne allenfalls für Anstellungsfragen an diesem Ort von Bedeutung sein. Laut Stettner sei für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern die Vollmitgliedschaft in der ACK Bayern entscheidend. Bewerbe sich jemand um eine Stelle, dessen Kirche lediglich ACK-Gastmitglied ist, liege die Anstellung im Ermessen des Trägers der Einrichtung. Das gelte auch, wenn zwar eine Vollmitgliedschaft vorliege, jedoch lediglich auf Ortsebene.

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